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   VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11   

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https://dejure.org/2013,37723
VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11 (https://dejure.org/2013,37723)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2013 - 10 K 219.11 (https://dejure.org/2013,37723)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. November 2013 - 10 K 219.11 (https://dejure.org/2013,37723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 TEHG 2004, § 10 Abs 3 TEHG 2004, § 34 Abs 1 TEHG 2011, § 9 ZuG 2012, Anh 4 Abschn II Nr 3 ZuG 2012
    Emissionsberechtigungen für Betrieb eines Heizkraftwerks; Kürzung der ´Vollbenutzungsstunden´

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2013 - 12 S 39.13

    Emissionshandelsrecht: Neuanlage; Standardauslastungsfaktor; Reduzierung der

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Die hiergegen erhobene Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 22. April 2013 - OVG 12 S 39.13).

    Wegen der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin wird auf das Verhandlungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Streitakte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG 10 L 114.13/OVG 12 S 39.13 Bezug genommen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die Gründe in den Beschlüssen vom 15. März 2013 (VG 10 L 114.13 - juris) und vom 22. April 2013 (OVG Berlin-Brandenburg - OVG 12 S 39.13 - juris).

  • VG Berlin, 15.03.2013 - 10 L 114.13

    Emissionshandel - Zuteilung von Berechtigungen; witterungsabhängiger

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Die Klägerin hat am 26. Februar 2013 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, was mit Beschluss der Kammer vom 15. März 2013 (VG 10 L 114.13) abgelehnt worden ist.

    Wegen der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin wird auf das Verhandlungsprotokoll, wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Streitakte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren VG 10 L 114.13/OVG 12 S 39.13 Bezug genommen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die Gründe in den Beschlüssen vom 15. März 2013 (VG 10 L 114.13 - juris) und vom 22. April 2013 (OVG Berlin-Brandenburg - OVG 12 S 39.13 - juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 12 B 25.11

    Emissionshandel; Handelsperiode 2008 bis 2012; Zuteilung von Berechtigungen;

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG 2004 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 ist wegen der Fristversäumung zugleich der materielle Anspruch der Klägerin auf Zuteilung nach § 9 ZuG 2012 erloschen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2013 - OVG 12 B 25.11 - juris, Rn. 27ff., dort zur Frage der bedingten Antragstellung):.

    Da die Klägerin auch im Widerspruchsverfahren nicht nur Angaben zu den historischen Wärmebezugsmengen unter Hinweis auf deren Irrelevanz aus ihrer Sicht ausdrücklich verweigert hat, sondern auch mit der Begründung, dass es sich um eine Neuanlage handele, keinerlei Daten angegeben hat, aus denen sich der tatsächliche Umfang der witterungsbedingten Einschränkung der Vollbenutzungsstundenzahl ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Angaben im Widerspruchsverfahren noch hätten nachgeholt werden können, um den Anspruchsverlust zu vermeiden (ablehnend dazu, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2013 - 12 S 38.13

    Stromproduktion und Emissionsrecht: Kapazitätserweiterung und

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Dass bestimmte Anlagentypen von der Anpassungsmöglichkeit nach Abschnitt II Nr. 3 des Anhangs 4 ausgenommen sein sollen, lässt sich weder dem Wortlaut der Regelung noch seiner Genese entnehmen und wäre auch nicht sachgerecht (vgl. hierzu und zum Folgenden die Beschlüsse des Senats vom 17. April 2013 - OVG 12 S 26.13 - und 18. April 2013 - OVG 12 S 38.13).

    Der Anlagenbetreiber hat keinen Anspruch auf eine ihn möglichst begünstigende Prognose (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013 - OVG 12 S 38.13 - juris).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwG zum ersatzlosen Untergang offener Ansprüche auf Mehrzuteilung von Berechtigungen mit Ablauf der ersten Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 2010 - 7 C 23/09 - juris).

    Die Klärung der Frage eines möglichen Untergangs der Berechtigungen zum Ende der Periode, die unter diesen Umständen der Begründetheitsprüfung vorbehalten bleibt (so auch BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 2010 - 7 C 23/09, Rn. 27, zitiert nach juris), kann im vorliegenden Fall indes dahingestellt bleiben, weil die Klage schon aus anderen Gründen keinen Erfolg hat.

  • BVerwG, 03.07.1998 - 4 CN 5.97

    Gemeinden dürfen Wertsteigerung im Entwicklungsbereich abschöpfen - Gewerbepark

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1998 (Urteil - 4 CN 5/97 - juris Rn. 41) spricht auch nicht für, sondern gegen ihre Auffassung.
  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 12 LA 49/12

    Verplichtung zur Darstellung und Dokumentation des Unterschieds zwischen harten

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Wenn die Klägerin für ihre Ansicht OVG Lüneburg zu der baurechtlichen Spezialregelung in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Beschluss vom 16. Mai 2013 - 12 LA 49/12 - juris, Rn. 24) und BVerwG zur Berechnung des Kürzungsfaktors in der ersten Zuteilungsperiode (Urteil vom 16. Oktober 2007 - 7 C 33/07 - juris, Rn. 36) zitiert, verkennt sie, dass die Heranziehung der nachträglich durch die Emissionsberichterstattung der DEHSt bekannt gewordenen Daten zu ihren Gunsten erfolgt ist, weil die DEHSt auch berechtigt gewesen wäre, die Zuteilung wegen der Verweigerung der Angabe von jeglichen historischen Daten gänzlich zu versagen (s. oben).
  • VG Berlin, 07.09.2011 - 10 K 259.09

    Zuteilung von weiteren Emissionsberechtigungen

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Ergänzend sei ausgeführt, dass dieses Vorgehen die Klägerin sogar begünstigt hat, denn wegen der Verweigerung jeglicher Angaben wäre mit Blick auf § 15 Satz 3 ZuG 2012, wonach Berechtigungen nur zugeteilt werden, soweit die Richtigkeit der Angaben des Betreibers ausreichend gesichert ist, als Alternative die völlige Versagung der Zuteilung - was indes den Interessen nicht nur der Klägerin, sondern aller Anlagenbetreiber zuwiderliefe (vgl. dazu VG 10 K 259.09, Urteil vom 7. September 2011 - juris, Rn. 31) geblieben.
  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2013 - 10 K 219.11
    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage kann nur verneint werden, wenn die Nutzlosigkeit des erstrebten Verwaltungsaktes für den Kläger tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel steht (BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 3 C 25.03, Rn. 19, zitiert nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2013 - 12 S 39.13

    Emissionshandelsrecht: Neuanlage; Standardauslastungsfaktor; Reduzierung der

    Die Antragstellerin selbst ist mithin zutreffend sowohl in ihrem Zuteilungsantrag als auch in ihrer Klagebegründung (Schriftsatz vom 24. April 2012 S. 4 und 9 im Verfahren VG 10 K 219.11) noch davon ausgegangen, dass ihre Heizzentrale witterungsabhängig betrieben wird, soweit sie Wärme zur Beheizung der Werkshallen während der Heizperiode bereit stellt.
  • VG Berlin, 15.03.2013 - 10 L 114.13

    Emissionshandel - Zuteilung von Berechtigungen; witterungsabhängiger

    Die Antragstellerin hat am 16. August 2011 Klage erhoben (VG 10 K 219.11), mit der sie weitere 111.395 Emissionsberechtigungen auf der Grundlage des in ihrem Zuteilungsantrag angesetzten Standardauslastungsfaktors von 0, 51 begehrt und zugleich vorträgt, dass ein witterungsabhängiger Betrieb gar nicht vorliege und daher im Zuteilungsantrag fälschlicherweise nur 4.470 statt 7.500 Vollbenutzungsstunden angegeben worden seien, so dass der Standardauslastungsfaktor richtigerweise sogar 0, 86 betrage (7.500 Stunden / 8.760 Stunden).
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